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   LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2021 - L 2 R 293/20   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2021 - L 2 R 293/20 (https://dejure.org/2021,52125)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.10.2021 - L 2 R 293/20 (https://dejure.org/2021,52125)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. Oktober 2021 - L 2 R 293/20 (https://dejure.org/2021,52125)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Kraftfahrzeughilfe nach dem SGB IX Unzulässigkeit der Ermittlung des Verkehrswerts eines Altwagens nach der Schwacke-Liste bei zum Teil finanzierten Fahrzeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 09.12.2010 - B 13 R 83/09 R

    Leistungen zur Teilhabe - Arbeitsleben - Kraftfahrzeug - Kfz-Hilfe - Zuschuss -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2021 - L 2 R 293/20
    Etwas anderes gilt aber, wenn der Ermessensspielraum der Beklagten aufgrund der tatsächlichen Umstände derart eingeschränkt ist, dass sie nur noch eine einzige Entscheidung, nämlich die Bewilligung eines bezifferten Zuschussbetrages, treffen darf (sog. Ermessenreduzierung auf Null, vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1994 - 4 RA 42/94, Rn. 15 bei juris; Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 83/09 R, Rn. 14 bei juris).

    Der Anspruch auf Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, dass die allgemeinen persönlichen (§ 10 SGB VI) in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung vom 19.02.2002 (BGBl I 754) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung vom 19.02.2002 (BGBl I 754) für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger vorliegen, keiner der Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI einschlägig ist, zudem die zwingenden spezifischen (persönlichen und sachlichen) Voraussetzungen einer Kfz-Hilfe gemäß § 16 SGB VI in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung vom 19.02.2002 (BGBl I 754) iVm § 33 SGB IX und §§ 3,4 KfzHV gegeben sind (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 83/09 R, Rn. 16 bei juris).

    Aus der Formulierung "sollen" ergibt sich allerdings, dass der Antrag in Ausnahmefällen, also bei einer atypischen Fallgestaltung, auch noch nachträglich gestellt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 83/09, Rn. 32 bei juris), beispielweise wenn ein sofortiges Handeln geboten ist.

    Auch in einem anderen Zusammenhang hat das BSG auf die faktische Bedarfsdeckung abgestellt und einen Zuschuss auch in den Fällen als möglich angesehen, in denen der behinderte Mensch zwar Halter eines behindertengerechten Fahrzeugs ist, ihm dies aber tatsächlich nicht zur Nutzung zur Verfügung steht, weil es von dem Ehepartner genutzt wird (BSG, Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 83/09, Rn. 22 bei juris).

  • BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 8/03 R

    Berufliche Rehabilitation - Kraftfahrzeug-Hilfe - Verkehrswert eines Altwagens -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2021 - L 2 R 293/20
    Bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt es sich zwar grundsätzlich um Ermessensleistungen, so dass die hierauf gerichtete Klage in der Regel als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage zu erheben ist (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2004 - B 4 RA 8/03 R, Rn. 16 bei juris; Urteil vom 14.12.1994 - 4 RA 42/94, Rn. 14 f. bei juris).

    Sie hat damit einen sogenannten Vorbescheid erlassen, mit dem sie verbindlich festgelegt hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung des Kfz gegeben sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 31.03.2004 - B 4 RA 8/03 R, Rn. 19 f. bei juris).

    Maßgeblich sind hierfür die Regelungen der KfzHV, die dem grundsätzlich auch insoweit eröffneten Ermessensspielraum der Verwaltungsträger Grenzen setzen (BSG, Urteil vom 31.03.2004 - B 4 RA 8/03 R, Rn. 23 bei juris).

    Auf den individuellen Wert des Altwagens komme es nicht an (BSG, Urteil vom 31.03.2004 - B 4 RA 8/03 R, Rn. 24 bei juris).

  • BSG, 14.12.1994 - 4 RA 42/94

    Ermessensausübung bei Rehabilitationsleistungen - Kfz-Hilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2021 - L 2 R 293/20
    Bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt es sich zwar grundsätzlich um Ermessensleistungen, so dass die hierauf gerichtete Klage in der Regel als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage zu erheben ist (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2004 - B 4 RA 8/03 R, Rn. 16 bei juris; Urteil vom 14.12.1994 - 4 RA 42/94, Rn. 14 f. bei juris).

    Etwas anderes gilt aber, wenn der Ermessensspielraum der Beklagten aufgrund der tatsächlichen Umstände derart eingeschränkt ist, dass sie nur noch eine einzige Entscheidung, nämlich die Bewilligung eines bezifferten Zuschussbetrages, treffen darf (sog. Ermessenreduzierung auf Null, vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1994 - 4 RA 42/94, Rn. 15 bei juris; Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 83/09 R, Rn. 14 bei juris).

  • VG Neustadt, 02.06.2023 - 2 K 30/23

    Bemessung des Verkehrswertes bei der Bewilligung eines Zuschusses zur Anschaffung

    Auch den zuletzt in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Entscheidungen des Sozialgerichts Duisburg (SG Duisburg, Urteil vom 6. März 2020 - S 37 R 1226/16 -?, juris) und nachfolgend des Landessozialgerichts für Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2021 - L 2 R 293/20 -, juris) lässt sich das Verbot der Anrechnung eines höheren erzielten Verkaufserlöses auf den Zuschuss nach § 5 Abs. 3 KfzHV nicht entnehmen.
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